Die Jugendarbeit wird in unserem Verein stark gefördert. Dank der tollen Unterstützung haben wir die Möglichkeit, außer dem normalen Jugendtraining auch viele Ausflüge zu unternehmen.
Zum Beispiel gehen wir zum Minigolf oder zum Bowlen, grillen zusammen, fahren in den Kletterwald oder machen einen Ausflug zum Jugendhaus (des Gaues München Ost-Land) am Walchensee.
Natürlich kommt der Sport auch nicht zu kurz. Für unser Training wird uns vom Verein jeden Freitag die komplette untere Schießebene zur Verfügung gestellt. Dies ermöglicht uns, zusammen und ungestört auf elektronischen Ständen und zwei Lichtpunktständen zu trainieren.
Unsere Trainer lassen sich immer wieder etwas Neues einfallen, um das Training abwechslungsreich und erfolgsbringend zu gestalten. Verschiedene Disziplinen und Trainingsmethoden bieten für jeden etwas. Wer danach noch fit ist und nicht gleich nach Hause gehen möchte, setzt sich noch in unser Stüber‘l zum Karten spielen oder quatschen.
Jugendsportleitung
1. Jugendsportleiter:
Constantin Rosengarten
2. Jugendsportleiterin:
Anni Tausch
Jugendtrainerteam:
Vicky Matten
Michael Neumayer jun.
Leopold Dinkel
Andreas Eder
Alles was man wissen muss
Wann ist Jugendtraining?
freitags ab 19:00 Uhr
Wo findet das Jugendtraining statt?
Das Jugendtrainig findet, genau wie das Training der Erwachsenen, in unserem Schießstand im Sport- und Freizeitpark Taufkirchen, Köglweg 99, direkt unter der Sportgaststätte statt.
Ab welchem Alter darf ich schießen?
Bei uns können Kinder ab 12 Jahren mit Luftdruck- und Federdruckwaffen schießen. Für das Schießen muss eine schriftliche Einverständniserklärung der Sorgeberechtigten dem Verein vorgelegt und dort hinterlegt werden. Die Einverständniserklärung kann bei uns Schützen direkt abgeholt oder unter Downloadsruntergeladen werden. Diese muss vor dem Schießen ausgefüllt und von den Sorgeberechtigten unterschrieben werden. Mit einer Ausnahmegenehmigung – siehe bei Downloads – kann bei uns ab 10 Jahre grundsätzlich mit Luftdruck- und Federkraftwaffen geschossen werden. Wir haben zwei Lichtpunktstände, auf denen bereits ab 6 Jahre mit Lichtgewehren geschossen werden kann und erste Erfahrungen mit dem Schießsport erlangt werden können.
Allgemeine Info zum Verwaltungsvollzug des Waffenrechts: Das Bayerische Staatsministerium des Innern, für Sport und Integration hat aktuell eine Klarstellung für den Verwaltungsvollzug des Waffenrechts vorgenommen: Gegenstand der nun für ganz Bayern gültigen Verwaltungsregelung ist die Erteilung von Ausnahmen für das Schießen auf Schießstätten durch Minderjährige nach § 27 Abs. 4 WaffG. Die Klarstellung präzisiert den diesbezüglichen Verwaltungsvollzug und fördert die für unsere schießsportliche Jugendarbeit zentrale Möglichkeit, Ausnahmen von der Alterserfordernis zu erhalten.
Wie läuft das Training ab?
Im Training werden unter anderem Beherrschung, Genauigkeit, Konzentration, Reaktion, Koordination und Ausdauer trainiert. Steigern des Selbstbewusstseins durch Erfolg. Selbstverständlich erfolgt dies mit jugendlichen Untermalungen, wie z.B. Wettschießen oder Schießspielen, auch die Geselligkeit und der Gemeinschaftssinn wird bei uns groß geschrieben.
Wer im Training ein bestimmtes Ergebnis erreicht, kann in einer Jugendmannschaft mitschießen. Diese tritt dann gegen andere Jugendmannschaften aus diversen Schützenvereinen an.
Die entsprechenden Bescheinigungs-Formulare für Schützenvereine finden sich unter „Downloads“ oder auf dem BSSB-Webportal(Quelle: Teile aus BSSB-Info-Mail vom 02.07.2024)
Druckluftwaffen
Ausnahmegenehmigungen für Kinder im Alter von 7 bis 11 Jahren:
Die Erteilung der Ausnahme von der Alterserfordernis (regulär ab 12 Jahren) bezieht sich auf das Schießen u.a. mit Druckluft- und Federdruckwaffen nach § 27 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 WaffG und steht im Ermessen der Waffenbehörde, soll aber bewilligt werden – die Nichterteilung kommt nur in atypischen Fällen in Betracht.
Grundsätzlich notwendig: ärztliche Bescheinigung zur geistigen und körperlichen Eignung + Bescheinigung des Vereins, die die schießsportliche Begabung des Kindes glaubhaft macht.
Wird die ärztliche Bescheinigung nicht vorgelegt, entscheidet die Waffenbehörde nach Ermessen: Hier kann u.a. der persönliche Eindruck ausschlaggebend sein.
! Für den tatsächlichen Verwaltungsvollzug wichtig: Das bayerische Innenministerium weist in diesem Zusammenhang ausdrücklich darauf hin, dass es kein Ermessensfehler ist, wenn die Behörde z.B. bei 10- und 11-Jährigen auf ein ärztliches Attest verzichtet.
Eine Altersuntergrenze für das Erteilen von solchen Ausnahmen kennt das Waffengesetz nicht:
Ausschlaggebend ist vielmehr der individuelle körperliche und geistige Entwicklungsstand des Kindes.
Die Erteilung einer Ausnahme an Kinder, die jünger als sieben Jahre alt sind, kommt allerdings nach genereller Einschätzung des Gesetzgebers zur Geschäfts- und Verschuldensfähigkeit nicht in Betracht.
Ausnahmegenehmigung für Kinder im Alter von 12 oder 13 Jahren:
Die Erteilung der Ausnahme von der Alterserfordernis (regulär ab 14 Jahren) bezieht sich auf das Schießen mit Kleinkaliberwaffen nach § 27 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 WaffG und steht im Ermessen der Waffenbehörde, soll aber bewilligt werden – die Nichterteilung kommt nur in atypischen Fällen in Betracht.
Grundsätzlich notwendig: ärztliche Bescheinigung zur geistigen und körperlichen Eignung + Bescheinigung des Vereins, die die schießsportliche Begabung des Kindes glaubhaft macht. Wird die ärztliche Bescheinigung nicht vorgelegt, entscheidet die Waffenbehörde nach Ermessen: Hier kann u.a. der persönliche Eindruck ausschlaggebend sein.
An die Bescheinigung sind grundsätzlich keine gesteigerten Anforderungen zu stellen: Ausreichend ist die Bescheinigung eines Hausarztes oder eines Facharztes z.B. für Kinder- und Jugendheilkunde.
Liegen tatsächliche Anhaltspunkte vor, die Anlass zu Zweifeln an der inhaltlichen Richtigkeit der Bescheinigung geben, oder das Kind jünger als zehn Jahre alt ist, kann die Waffenbehörde eine „qualifizierte“ Bescheinigung verlangen, die eine Begründung der ärztlichen Feststellung enthält und dadurch eine Plausibilitätsprüfung ermöglicht.
Zur Bescheinigung des Vereins:
Die grundsätzlich rein feststellende Bescheinigung stellt seitens des Vereins die schießsportliche Begabung des Minderjährigen fest.
In Zweifelsfällen oder bei Kindern, die jünger als zehn Jahre alt sind, kann die Waffenbehörde allerdings auch eine „qualifizierte“ Bescheinigung verlangen, deren Begründung das Vorliegen einer schießsportlichen Begabung anhand objektiv nachprüfbarer Merkmale plausibel macht (z.B. Darlegung, welche Schießübungen Kind bereits beherrscht).
Ansprechpartner für Rückfragen im Einzelfall etc. sind die Waffenbehörden an den zuständigen Kreisverwaltungsbehörden: Bitte wenden Sie sich direkt an Ihr örtliches Landratsamt.
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